Wie immer – Grundlagen zuerst:
- Öffentliche Werke werden in der Regel so realisiert, dass man mit der ansässigen, betroffenen Bevölkerung einen Ausgleich sucht.
- Das geologische Tiefenlager ist ein öffentliches Werk von nationaler Dringlichkeit.
- Die Entsorgungspflichtigen sind: Kernkraftwerksbetreiber und der Bund.
- Abgeltungen und Kompensationen sind freiwillige Leistungen der Entsorgungspflichtigen an die Standorte des geologischen Tiefenlagers und der dazugehörigen Strukturen.
- Mit den Abgeltungen und Kompensationen soll der Beitrag der Standortregion zur Lösung einer nationalen Aufgabe – namentlich der Entsorgung inländisch entstandener radioaktiver Abfälle – gewürdigt werden.
WICHTIG! Hierbei gibt es zwei Dinge zu unterscheiden:
Entschädigungen sind gesetzlich geregelt und werden dann bezahlt, wenn während des Baus oder Transportes Schäden entstehen, bei denen man klar feststellen kann, ob der Baubeauftragte oder Betreiber des Lagers, der Verursacher der entstandenen Schäden ist. Dies gilt auch für im Einzelfall betroffene Enteignungen durch den geplanten Bau.
Abgeltungen hingegen, sind eigentlich gemeinnützige Leistungen, bei denen es keines konkreten Schadenereignisses bedarf, sondern bei denen man die betroffene Standortregion für die Übernahme der gesamtschweizerischen Aufgabe finanziell würdigt. Für diese Abgeltungen gibt es bislang ausschliesslich gelebte Praxis und keinerlei gesetzliche Grundlagen.