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Fakultatives Referendum

Art. 141 BV
Verlangen es 50’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:

a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:

  1. unbefristet und unkündbar sind,
  2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
  3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Gegen den Beschluss des Bundesrates betr. Standort des geologischen Tiefenlagers, kann gemäss KEG das Referendum ergriffen werden.