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Strahlenschutzgesetz

Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.

Art. 2 regelt den Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:
a. für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mitAnlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktiveStoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können;
b. für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.
2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden,  Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.

Synonyme: StSG