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Grundwasserschutzzone

Art. 20 GSG

  1. Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
  2. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen:
    a. die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen;
    b. die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
    c. für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.