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Entsorgungsprogramm

Die Entsorgungspflichtigen haben gemäss Artikel 52 der Kernenergieverordnung im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über:

a. Herkunft, Art und Menge der radioaktiven Abfälle;

b. die benötigten geologischen Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts;

c. die Zuteilung der Abfälle zu den geologischen Tiefenlagern;

d. den Realisierungsplan für die Erstellung der geologischen Tiefenlager;

e. die Dauer und die benötigte Kapazität der zentralen und der dezentralen Zwischenlagerung;

f. den Finanzplan für die Entsorgungsarbeiten bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen mit Angaben
über:

  • die zu tätigenden Arbeiten
  • die Höhe der Kosten
  • die Art der Finanzierung
  • das Informationskonzept

Zudem haben die Entsorgungspflichtigen das Programm alle fünf Jahre anzupassen. Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms, sind das ENSI und das federführende Bundesamt.