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Finanzierung

Die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Abfälle und verbrauchten Brennelemente aus den Kernkraftwerken ist im Kernenergiegesetz geregelt. Die Erzeuger von radioaktiven Abfällen sind gemäss dem Verursacherprinzip verpf lichtet, diese auf eigene Kosten sicher zu beseitigen. Die bereits heute anfallenden Entsorgungskosten (z.B. für Wiederaufarbeitung, Untersuchungen der Nagra, Bau von Zwischenlagern) werden aus dem laufenden Betriebsbudget bezahlt. Die Stilllegungskosten sowie die nach Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Kosten für die Entsorgung müssen bis zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme in den Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds einbezahlt werden. Der Nuklearstrom wird deshalb heute mit rund einem Rappen pro Kilowattstunde belastet. Damit werden zwei behördlich kontrollierte Fonds ( Entsorgungsfonds und Stilllegungsfonds ) geäufnet.